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Cannabis in Deutschland: Was Reisende wissen sollten

Seit April 2024 gelten in Deutschland neue Regeln für den Umgang mit Cannabis. Für Reisen bedeutet das mehr Klarheit – aber keinen Freifahrtschein. Bundesrecht, örtliche Vorgaben und die Regeln einer Unterkunft müssen immer zusammen betrachtet werden.

Brandenburger Tor im warmen Abendlicht in Berlin

Teillegalisierung ist keine allgemeine Erlaubnis

Das Konsumcannabisgesetz erlaubt Erwachsenen ab 18 Jahren bestimmte Formen des Besitzes und Eigenanbaus. Viele andere Handlungen bleiben verboten. Dazu gehören insbesondere der Verkauf, die Weitergabe an andere Personen sowie die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Cannabis. Auch eine erlaubte Besitzmenge macht die Herkunft oder Weitergabe deshalb nicht automatisch legal.

Für Reisende ist diese Unterscheidung zentral: Die Rechtslage beantwortet, was der Staat erlaubt oder verbietet. Sie sagt nicht, dass ein Hotel, eine Ferienwohnung oder ein Retreat Konsum auf seinem Grundstück dulden muss. Eine Unterkunft kann in ihren Hausregeln deutlich engere Grenzen setzen – bis hin zu einem vollständigen Konsum- oder Rauchverbot.

Welche Besitzmenge unterwegs gilt

Erwachsene dürfen nach § 3 KCanG bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen und mit sich führen. Die höhere Grenze von 50 Gramm ist an den eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gebunden. Eine gebuchte Unterkunft ist nicht allein durch die Buchung der eigene Wohnsitz. Für eine Reise ist daher die allgemeine Grenze von 25 Gramm der maßgebliche Orientierungswert.

Die Menge ist keine Einladung, Cannabis für Mitreisende mitzunehmen. Abgeben, weitergeben oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen bleibt grundsätzlich verboten. Wer gemeinsam reist, sollte deshalb nichts teilen, nichts für andere transportieren und keine vermeintlich lockeren Gruppenregeln an die Stelle des Gesetzes setzen.

Wo öffentlicher Konsum verboten ist

Cannabis darf nicht in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen konsumiert werden. Der öffentliche Konsum ist außerdem in Schulen, auf Spielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und jeweils in deren Sichtweite verboten. Nach dem Gesetz endet die Sichtweite bei mehr als 100 Metern Abstand vom Eingangsbereich. In Fußgängerzonen gilt das öffentliche Konsumverbot zwischen 7 und 20 Uhr.

Diese Liste ist bundesweit relevant, aber nicht die ganze Reiseplanung. Kommunale Regeln, Veranstaltungsordnungen, Beförderungsbedingungen und das Hausrecht vor Ort können zusätzliche Einschränkungen vorsehen. Wer unsicher ist, konsumiert nicht und fragt zuerst nach – besonders in gemeinsam genutzten Bereichen oder dort, wo Familien anwesend sind.

Ein gemessener Abstand allein ist deshalb kein verlässliches Freigabesignal. Die Gegenwart Minderjähriger bleibt unabhängig von einer Kartenmarkierung relevant, und private Flächen bleiben den Regeln des jeweiligen Hauses unterworfen. Praktisch ist es sinnvoller, einen ausdrücklich bestätigten Ort zu nutzen, als unterwegs nach einer vermeintlichen Lücke zu suchen.

Warum Hausregeln genauso wichtig sind

Eine Unterkunft wird nicht allein deshalb cannabisfreundlich, weil Besitz und Konsum unter bestimmten Bedingungen gesetzlich möglich sind. Gastgeber entscheiden, ob und wo auf ihrem Grundstück geraucht, verdampft oder auf andere Weise konsumiert werden darf. Ein Balkon ist dabei keine automatische Ausnahme, und ein Rauchverbot im Zimmer gilt auch dann, wenn Cannabis legal besessen wird.

Gute Regeln nennen konkrete Orte, Zeiten und Rücksichtspflichten. Sie erklären auch, ob Außenflächen gemeinschaftlich genutzt werden, wie mit Geruch umzugehen ist und welche Bereiche vollständig frei bleiben. Fehlt eine ausdrückliche Aussage, sollte man nicht von einer Erlaubnis ausgehen.

Vor der Buchung kurz prüfen

  • Ist Cannabiskonsum ausdrücklich angesprochen – oder nur Rauchen allgemein?
  • Welche Bereiche sind freigegeben, welche ausgeschlossen?
  • Gilt eine Regel auch für Balkon, Terrasse und Garten?
  • Sind Gemeinschaftsflächen oder angrenzende Familienbereiche betroffen?
  • Gibt es örtliche Verbotszonen in der Umgebung?
  • Ist eine kurze schriftliche Bestätigung des Gastgebers sinnvoll?

Mobilität ohne riskante Rechnung

Im Straßenverkehr gilt ein gesetzlicher Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC je Milliliter Blutserum. Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren besteht ein Cannabisverbot am Steuer; zudem gelten besondere Regeln für die Kombination mit Alkohol. Der Grenzwert ist jedoch keine persönliche Anleitung für eine vermeintlich sichere Wartezeit.

Wirkung und Abbau unterscheiden sich erheblich. Wer konsumiert hat oder sich nicht uneingeschränkt fahrtüchtig fühlt, lässt das Fahrzeug stehen. Bahn, öffentlicher Nahverkehr, Taxi oder eine nüchterne Fahrperson sind die verlässlichere Planung – auch am nächsten Morgen, wenn noch Unsicherheit besteht.

An der Grenze endet die Reise mit Cannabis

Cannabis darf weder nach Deutschland eingeführt noch aus Deutschland ausgeführt oder durch Deutschland durchgeführt werden. Das gilt auch an Grenzen innerhalb des Schengen-Raums und unabhängig davon, welche Regeln im Nachbarland gelten. Eine geringe Menge oder ein kurzer Grenzübertritt ändert daran nichts.

Plane deshalb jede Route vorab. Führt eine Fahrt, Zugverbindung oder Wanderung über eine Staatsgrenze, gehört Cannabis nicht ins Gepäck. Wer medizinisches Cannabis nutzt, sollte die dafür geltenden eigenen Reisebestimmungen rechtzeitig mit ärztlicher oder behördlicher Stelle klären; dieser Beitrag behandelt ausschließlich Konsumcannabis.

Amtliche Quellen

Zuletzt geprüft am 19. August 2026.